Für die im Küstengesetz (Gesetz 22/1988, vom 28. Juli) genannten Zwecke, und den sich daraus ergebenden Vorschriften (Königliches Dekret 1471/1989 vom 1. Dezember), wird hiermit erläutert, dass die Ausflüge in den öffentlichen maritimen-terrestrischen Bereichen unentgeltlich durchgeführt werden. In Anbetracht dieses kostenlosen Angebotes sind die Strandritte daher nicht den außergewöhnlichen Rentabilitäten zuzuordnen.

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